Lockdown verlängert: Infos zur Unterstützung

Ein Überblick über die aktuellen Wirtschaftshilfen der österreichischen Bundesregierung, um die Auswirkungen des verlängerten Lockdowns in Hotellerie und Gastronomie abzufedern.

NewsroomService

Umsatzentschädigungen

  • Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind, werden unterstützt.
  • Der Umsatzausfall wird im Dezember mit bis zu 50% des Umsatzes vom Vorjahresmonat kompensiert.
  • Die Entschädigung ist ab 16. Dezember wieder über >> FinanzOnline beantragbar.

Kurzarbeit

  • Bereits seit 1. Oktober 2020 kann die Kurzarbeit für maximal sechs Monate beantragt werden.
  • Die Herabsetzung der Mindestarbeitszeit auf 0% ist auch im Dezember möglich.
  • Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens.
  • Die ausgefallenen Arbeitsstunden können für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert.
  • Nützliche Links: Infos der WKO, Infos des AMS
  • Hier sehen Sie eine detaillierte >> Ausfüllhilfe für die Antragstellung als Video.

Fixkostenzuschuss II bis 800.000 Euro

  • Der Betrachtungszeitraum liegt bei 9,5 Monaten, demnach von September 2020 bis Juni 2021.
  • Der Fixkostenzuschuss II muss nicht am Fixkostenzuschuss I anschließen.
  • Voraussetzung zur Inanspruchnahme ist ein Umsatzrückgang von 30%.
  • Die Höhe des Umsatzrückganges entspricht auch der Höhe des Zuschusses.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 Umsätze erzielten, können auch den Fixkostenzuschuss II beantragen.
  • Es besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung bei bis zu 120.000 Euro Jahresumsatz, d.h. man erhält 30% Zuschuss des Umsatzausfalls – dazu ist keine Steuerberatung erforderlich.
  • Darüber hinaus muss keine verpflichtende Darstellung von schadensmindernden Maßnahmen erfolgen.
  • Folgende Kosten zählen als Fixkosten:
    o Geschäftsraummieten
    o Pacht
    o Versicherungsprämien
    o Zinsaufwendungen
    o Sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
    o Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
    o Wertverlust verderblicher Ware (mind. 50%)
    o Ein angemessener Unternehmerlohn (max. 2.666 Euro pro Monat)
    o Personalaufwendungen für Stornobearbeitung
    o Steuerberaterkosten bis 1.000 Euro
    o Leasingraten insgesamt
    o Abschreibung von Anlagevermögen, wenn vor dem 16. September 2020 angeschafft
    o Frustrierte Aufwendungen: Darunter fallen Aufwendungen für Reisen bzw. Veranstaltungen, die vor dem 16. März 2020 gesetzt wurden und nicht realisierbar waren – Berechnung erfolgt auf Basis des branchenspezifischen Durchschnittswertes.
    o Notwendige Personalkosten für Mindestbetrieb: z.B., wenn Ortskern auszusterben droht ohne Wirtshaus, oder Seilbahn für Profisportler betrieben werden muss.
  • Kombinationsmöglichkeit mit Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II mit bis zu 3 Mio. Euro sofern der Umsatzersatz vorher beantragt wurde.
  • Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz erhalten, können für den gleichen Zeitraum nicht den Fixkostenzuschuss II geltend machen.
  • Der Fixkostenzuschuss II mit bis zu 800.000 Euro ist seit 23. November 2020 über >> FinanzOnline beantragbar.

Fixkostenzuschuss II mit bis zu 3 Mio. Euro

  • Bei diesem Zuschuss handelt es sich um einen Verlustausgleich:
    o Der Verlust ergibt sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Betriebsausgaben
  • Dieser wird noch im Dezember beantragbar sein.

Wichtige Links

Alle weiteren Informationen werden ehestmöglich unter >> sichere-gastfreundschaft.at und >> fixkostenzuschuss.at sowie >> umsatzersatz.at abrufbar sein.

Weiterführende Infos zu Unterstützungsmaßnahmen auch im Newsroom-Artikel >> Fixkostenzuschuss und Umsatzsteuersenkung verlängert.


2. Dezember 2020

Kontakt

Gernot Hörwertner
Gernot Hörwertner
SalzburgerLand Tourismus GmbH
Telefon: +43 662 6688-75
g.hoerwertner@salzburgerland.com
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