Lockdown verlängert: Infos zur Unterstützung
Ein Überblick über die aktuellen Wirtschaftshilfen der österreichischen Bundesregierung, um die Auswirkungen des verlängerten Lockdowns in Hotellerie und Gastronomie abzufedern.
Umsatzentschädigungen
- Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind, werden unterstützt.
- Der Umsatzausfall wird im Dezember mit bis zu 50% des Umsatzes vom Vorjahresmonat kompensiert.
- Die Entschädigung ist ab 16. Dezember wieder über >> FinanzOnline beantragbar.
Kurzarbeit
- Bereits seit 1. Oktober 2020 kann die Kurzarbeit für maximal sechs Monate beantragt werden.
- Die Herabsetzung der Mindestarbeitszeit auf 0% ist auch im Dezember möglich.
- Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten weiterhin 80% bis 90% ihres Nettoeinkommens.
- Die ausgefallenen Arbeitsstunden können für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert.
- Nützliche Links: Infos der WKO, Infos des AMS
- Hier sehen Sie eine detaillierte >> Ausfüllhilfe für die Antragstellung als Video.
Fixkostenzuschuss II bis 800.000 Euro
- Der Betrachtungszeitraum liegt bei 9,5 Monaten, demnach von September 2020 bis Juni 2021.
- Der Fixkostenzuschuss II muss nicht am Fixkostenzuschuss I anschließen.
- Voraussetzung zur Inanspruchnahme ist ein Umsatzrückgang von 30%.
- Die Höhe des Umsatzrückganges entspricht auch der Höhe des Zuschusses.
- Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 Umsätze erzielten, können auch den Fixkostenzuschuss II beantragen.
- Es besteht die Möglichkeit einer Pauschalierung bei bis zu 120.000 Euro Jahresumsatz, d.h. man erhält 30% Zuschuss des Umsatzausfalls – dazu ist keine Steuerberatung erforderlich.
- Darüber hinaus muss keine verpflichtende Darstellung von schadensmindernden Maßnahmen erfolgen.
- Folgende Kosten zählen als Fixkosten:
o Geschäftsraummieten
o Pacht
o Versicherungsprämien
o Zinsaufwendungen
o Sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
o Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
o Wertverlust verderblicher Ware (mind. 50%)
o Ein angemessener Unternehmerlohn (max. 2.666 Euro pro Monat)
o Personalaufwendungen für Stornobearbeitung
o Steuerberaterkosten bis 1.000 Euro
o Leasingraten insgesamt
o Abschreibung von Anlagevermögen, wenn vor dem 16. September 2020 angeschafft
o Frustrierte Aufwendungen: Darunter fallen Aufwendungen für Reisen bzw. Veranstaltungen, die vor dem 16. März 2020 gesetzt wurden und nicht realisierbar waren – Berechnung erfolgt auf Basis des branchenspezifischen Durchschnittswertes.
o Notwendige Personalkosten für Mindestbetrieb: z.B., wenn Ortskern auszusterben droht ohne Wirtshaus, oder Seilbahn für Profisportler betrieben werden muss. - Kombinationsmöglichkeit mit Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss II mit bis zu 3 Mio. Euro sofern der Umsatzersatz vorher beantragt wurde.
- Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz erhalten, können für den gleichen Zeitraum nicht den Fixkostenzuschuss II geltend machen.
- Der Fixkostenzuschuss II mit bis zu 800.000 Euro ist seit 23. November 2020 über >> FinanzOnline beantragbar.
Fixkostenzuschuss II mit bis zu 3 Mio. Euro
- Bei diesem Zuschuss handelt es sich um einen Verlustausgleich:
o Der Verlust ergibt sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Betriebsausgaben - Dieser wird noch im Dezember beantragbar sein.
Wichtige Links
Alle weiteren Informationen werden ehestmöglich unter >> sichere-gastfreundschaft.at und >> fixkostenzuschuss.at sowie >> umsatzersatz.at abrufbar sein.
Weiterführende Infos zu Unterstützungsmaßnahmen auch im Newsroom-Artikel >> Fixkostenzuschuss und Umsatzsteuersenkung verlängert.