Wiedereröffnung: Richtlinien für Beherbergung
Wenige Tage vor der bevorstehenden Wiedereröffnung der Beherbergungsbetriebe in Österreich sind nun auch Details zu den Richtlinien bekannt.
Die Rahmenbedingungen, unter denen Hotels und andere Beherbergungsbetriebe ab 29. Mai wieder Gäste empfangen dürfen, wurden von Tourismusministerium und Gesundheitsministerium am Montag veröffentlicht.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Grundregel des Mindestabstands von einem Meter gilt weiterhin. Ausgenommen sind Personen, die sonst im gemeinsamen Haushalt leben, Gästegruppen in einer gemeinsamen Wohneinheit oder wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Im Bereich des Eingangs und der Rezeption ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Mitarbeiter mit Gästekontakt haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Für den Gastronomiebereich der Beherbergung gelten die gleichen Bestimmungen wie für reine Gastronomiebetriebe
- Buffets in Selbstbedienung können für Übernachtungsgäste angeboten werden, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Frühstücksbuffets sind damit grundsätzlich möglich.
Weitere Klarstellungen:
- Seminare von bis zu 100 Personen in einer Räumlichkeit werden unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt:
- Ein Meter Abstand zwischen Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
- Ausnahme: wenn die Eigenart der Ausbildung oder Schulung das Einhalten dieser Voraussetzungen nicht ermöglicht (z.B. Erstehilfekurs), ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Wellnesseinrichtungen können genutzt werden, wenn Betriebe ihre Abstands- und Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums gestalten.
- Alle Informationen und wichtige Empfehlungen für Schwimmbäder und Wellness-Anlagen finden Sie hier: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Fachinformationen.html abrufbar.
- Auch Schutzhütten können ab 29.5. wieder Wanderer beherbergen, Gemeinschaftsschlafräume können unter den folgenden Voraussetzungen genutzt werden:
- Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern eingehalten wird
- oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Freizeitbetriebe und Seilbahnen können ebenfalls ab 29. Mai wieder öffnen. Diesbezügliche Regelungen des Gesundheitsministeriums sind noch in Ausarbeitung, ebenso wie für Fitnessbereiche in den Beherbergungsbetrieben.
Mehr Informationen und Details zu den Richtlinien finden Sie unter: