Unterstützungspaket für Betriebe

Um die wirtschaftlichen Folgen des aktuellen Lockdowns einzudämmen, gibt es ein Unterstützungspaket der Bundesregierung.

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Umsatzentschädigung

Seit 6.11.2020 können alle Betriebe in Gastronomie und Tourismus, sowie zahlreiche Veranstaltungs- und Freizeitbetriebe, die direkt von der Lockdown-Schließung betroffen sind, den Umsatzersatz von bis zu 80 Prozent beantragen.

  • Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80% kompensiert.
  • Eine Antragstellung ist seit 6.11. für die gewerblichen Betriebe möglich.
  • Der Antrag ist spätestens bis 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
  • Abholung und Lieferservices werden nicht  gegengerechnet.
  • Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss wird nicht gegengerechnet.
  • Die derzeitige Grenze liegt bei 800.000 Euro pro Betrieb.
  • Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten-Zuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.

So funktioniert der Umsatzersatz mit Überbrückungskrediten: 

Manche Betriebe haben im Frühjahr eine 100 Prozent-Haftung des Staates für Überbrückungsfinanzierungen in Anspruch genommen.

  • Überbrückungskredite konnten vom Staat mit 80, 90 und 100 Prozent besichert werden.
  • 80 und 90 Prozent Kredithaftungen werden gar nicht gegengerechnet.
  • Die EU gibt aber vor, dass die 100 Prozent Kredithaftungen gegengerechnet werden müssen. Auch allfällige Landesbeihilfen, die eventuell ausgezahlt wurden.
  • Der maximale Förderrahmen beträgt 800.000 Euro.
  • Beispiel: Ein Betrieb hatte im November 2019 einen Umsatz von 200.000 Euro. Im Frühjahr 2020 wurde ein Überbrückungskredit von 300.000 Euro aufgenommen, besichert mit 100 Prozent Staatshaftung. Dieser Betrieb kann somit max. 500.000 Euro Umsatzersatz in Anspruch nehmen.
  • Der eigene Umsatzersatz + die Summe des Kredits darf nicht mehr als 800.000 Euro betragen.
  • Darüber hinaus bietet die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) auch die Möglichkeit an, von einer bestehenden 100%-Haftung auf einen niedrigeren Haftungsrahmen zu reduzieren. Alle Infos dazu findest du auch auf https://www.oeht.at/

Umsatzersatz für Privatzimmervermieter

In einem zweiten Schritt sollen auch Privatzimmervermieter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei direkter Betroffenheit diesen Ersatz in Anspruch nehmen können. Informationen dazu folgen ehestmöglich.

Betriebe, die laut Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind und – unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter – und Umsatzentschädigung beantragen können:

  • Seilbahnen
  • Gastronomie
  • Beherbergung inkl. Privatzimmer und Urlaub am Bauernhof
  • Campingplätze
  • Schutzhütten
  • Fitnesszentren
  • Vergnügungs- und Themenparks
  • Schwimmbäder und Schwimmstadien
  • Solarien, Saunas, Bäder
  • Tanzschulen
  • Museen
  • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
  • Kinos
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • Fahrten von Reisebussen
  • Gelegenheitsmärkte

>> Nähere Informationen zum Umsatzersatz stehen hier zur Verfügung

Kurzarbeit wird ausgeweitet

  • Die Arbeitszeitreduktion auf bis zu 0% ist im November möglich. Betroffene Mitarbeiter werden weiterhin 80-90% ihres Nettoeinkommens erhalten.
  • Rückwirkung: Das verbesserte Modell der Kurzarbeit kann im Laufe des Novembers auch rückwirkend für Start mit 1.11. bis längstens 20.11. beantragt werden.
  • Bereits beantragte Kurzarbeit muss nicht neuerlich beantragt werden.
  • Die von der Trinkgeldpauschale umfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusätzlich 100 Euro als Prämie – wird im November vom AMS ausbezahlt.

Detaillierte Informationen zum Hilfspaket finden sich HIER auf der Seite des Finanzministeriums.


11. November 2020

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