Fragen & Antworten: Zutritt zu Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben

Wir haben die wichtigsten Fragen zur aktuellen Situation im SalzburgerLand gesammelt und möchten diese hier für Sie bestmöglich beantworten. Dieser Artikel behandelt den Themenbereich "Zutritt zu Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben".

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Das folgende Ampelsystem soll Ihnen einen bestmöglichen und transparenten Überblick geben zum aktuellen Status und dem Informationsstand betreffend der jeweiligen Frage. Alle Angaben sind ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit! (Stand: 29.12.2021)

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Fragen & Antworten

  • Benötigen Personen einen Test zum Eintritt in Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe? Gibt es Ausnahmen, beispielsweise für Geimpfte?

In Österreich ist für den Zutritt zu Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben inzwischen ein 2G-Nachweis erforderlich:

  • Geimpft: Bestätigung des Impfstatus (ab dem 06.12.2021 gelten Impfstoffe, bei denen zwei Impfdosen erforderlich sind nur mehr für neun Monate. Ab dem 03.01.2022 ist für Impfungen von Johnson & Johnson als gültiger Zutrittsnachweis eine zweite Impfung erforderlich).
  • Genesen: ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion.

Der Nachweis kann neben der Papierform auch digital durch den Grünen Pass nachgewiesen werden.

Nicht mehr akzeptiert werden Antigen-Schnelltests (weder „Wohnzimmertests“ noch beobachtete Antigen-Schnelltests) sowie PCR-Tests als Zutrittsnachweis. Ebenso als Zutrittsnachweis nicht mehr akzeptiert werden Antikörper-Tests nach einer Corona-Infektion. Einzige Ausnahme gibt es nur im Rahmen des Holiday-Ninja-Passes für nicht geimpfte schulpflichtige Kinder über 12 Jahren.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 29.12.2021

  • Wo gibt es im SalzburgerLand dennoch die Möglichkeit für beobachtete Selbsttests bzw. für PCR-Tests?

Informationen zu den Teststraßen (für beobachtete Antigen-Schnelltests und PCR-Tests) und den Öffnungszeiten finden Sie HIER. Bitte beachten Sie, dass für die Testabnahme ein eine terminliche Vereinbarung unter www.salzburg-testet.at erforderlich ist. Auch Gäste können sich hier für einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test anmelden.

Ebenso bieten zahlreiche Regionen vor Ort zusätzliche Testangebote an. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Unterkunft bzw. beim regionalen Tourismusverband, ob ein weiteres Testangebot besteht.

Neben dem Testangebot in den Teststraßen werden im SalzburgerLand kostenlose Gurgeltests für zu Hause angeboten. Informationen dazu finden Sie HIER.

  • Gibt es anstelle eines 2G-Nachweises eine Testpflicht für Kinder?

Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der 2G-Zutrittsregelung befreit. Ab dem 12. Lebensjahr müssen alle Personen die Voraussetzungen eines gültigen Impfnachweises oder den Genesenen-Status erfüllen.

Für schulpflichtige Kinder aus dem In- und Ausland, die über 12 Jahre alt sind, gibt es eine Sonderregelung in Form des Holiday-Ninja-Passes. Dieser wird dem 2G-Nachweis zum Zutritt für Gastronomie, Beherbergung, usw. gleichgestellt. Bitte beachten Sie: Die Ausnahmeregelung gilt nur unter Einhaltung der seriellen Testungen (mind. drei Tests in fünf Tagen, davon mind. 2 x PCR-Test). Informationen dazu finden Sie HIER.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz / Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung; Stand 29.12.2021 

  • Gilt die 2G-Nachweis für alle Arten der Beherbergung – also beispielsweise für die Übernachtung auf Campingplätzen bzw. auf Almen und Schutzhütten?

Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze als auch Alm- oder Schutzhütten fallen laut Verordnung des Gesundheitsministeriums ebenfalls unter die 2G-Voraussetzung. Der Nachweis einer Impfung bzw. Genesung gemäß den festgelegten Kriterien ist erforderlich.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz / Stand 29.12.2021

  • Wer kontrolliert den 2G-Nachweis?

Die BetreiberInnen der Gastronomie- bzw. Beherbergungsbetriebe müssen die Kontrolle des 2G-Nachweises durchführen. Bei Nicht-Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist mit hohen Strafen zu rechnen. Gestraft werden aber nicht nur die BetreiberInnen, sondern auch die KundInnen.  

Kontrolle und Strafen

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrollieren die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort:

  • Nichtbeachtung von Betretungsverboten durch den Betreiber: Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro
  • Nichtbeachtung von Betretungsverboten durch Gäste: Geldstrafen von bis zu 1.450 Euro
  • Nichtbeachtung von Auflagen: Geldstrafen von bis zu 500 Euro

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 17.11.2021  

  • Welche Personen sind von der 2G-Nachweispflicht ausgenommen?

Neben den bereits beschriebenen Ausnahmen für Kinder benötigen folgende Personengruppen keinen 2G-Nachweis:

  • Wenn eine Impfung eine Gefahr und Leben und Gesundheit darstellt
  • Für Schwangere

Anstelle des 2G-Nachweises können diese einen einen gültigen negativen PCR-Test vorweisen (Gültigkeit ab Probenabnahme 72 Stunden). Eine Bestätigung, dass eine Person unter die Ausnahmeregelung fällt, ist ebenso vorzuweisen.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 29.12.2021  

  1. 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung inkl. den Novellierungen
  2. Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer
  3. Aktuelle Informationen und Maßnahmen
  • Wirtschaftskammer Österreich:  
  1. Aktuelle Regelungen für Beherbergung/Hotellerie
  • Land Salzburg: 
  1. Salzburg Testet
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29. Dezember 2021

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