Aktuelle Lage in NRW: Fragen & Antworten
Was bedeuten die österreichische Reisewarnung und der Lockdown für Teile des deutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen für den Tourismus im SalzburgerLand? Wie können Betriebe reagieren? Wir haben die Antworten.
Aktuelle Empfehlung der Landessanitätsdirektion
Hier finden Sie die Empfehlung der Landessanitätsdirektion für Gäste im Salzburger Land aus Ländern und Regionen, für die eine Reisewarnung gilt (derzeit z. B. Vereinigtes Königreich, Portugal, Ukraine, die Lombardei, im Bundesland Nordrhein-Westfalen die Landkreise Gütersloh und Warendorf:
1. Es wird den Betrieben empfohlen, Gäste aus den genannten Ländern und Regionen, die einen Aufenthalt in Salzburg gebucht haben, zu kontaktieren und diesen dringend anzuraten, bei der Einreise ein Testergebnis, welches einen negativen Nachweis auf SARSCoV-2 (PCR-Testung aus Nasen-Rachenabstrich) ausweist und nicht älter als vier Tage ist, mitzuführen und dem Betrieb vorzuweisen.
2. Jenen Gästen, die ohne einen derartigen Test anreisen, soll dringend angeraten werden, unmittelbar nach Ankunft einen Test bei einem niedergelassenen Arzt oder bei den Drive-In-Stationen des ÖRK (Salzburg Süd, Zell am See, St. Johann) durchführen zu lassen, wobei eine Bestätigung des Beherbergungsbetriebes vorzulegen ist. Die Kosten (derzeit ca. € 115,-) für die Testung sind vor Ort vom Gast zu bezahlen.
Salzburger Landeskorrespondenz, 26. Juni 2020: Gästen aus Regionen mit Reisewarnung Covid-19-Test empfohlen
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reisewarnungen/, Österreich.gv.at und Ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.
Die Entwicklung der letzten Tage
Österreich hat am Mittwoch (24. Juni) eine partielle Reisewarnung für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen erlassen, diese aber bereits einen Tag später, am Donnerstag, korrigiert. Die Reisewarnung gilt aktuell nur noch für die besonders betroffenen Kreise Gütersloh und Warendorf.
Das bedeutet, dass auch Flüge aus Nordrhein-Westfalen (am Salzburg Airport z.B. Düsseldorf) weiterhin landen dürfen, wie das Gesundheitsministerium am Donnerstag mitteilte.
Neben der offiziellen Reisewarnung Österreichs wurde seitens der Landesregierung in NRW ein „Lockdown“ für die beiden besonders von der Coronavirus-Ausbreitung betroffenen Kreise Gütersloh und Warendorf erlassen. Dieser beinhaltet jedoch keine Reisebeschränkungen, weshalb eine Ausreise und damit auch ein Urlaubsantritt für Gäste aus den betroffenen Kreisen grundsätzlich möglich ist.
Fragen & Antworten
Angesichts dieser Entwicklungen stellen sich viele Beherbergungsbetriebe derzeit Fragen zum Umgang mit Gästen aus dieser Region. Wir haben dazu die wichtigsten Antworten von Gerlinde Weilinger, Sektion Tourismus im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT).
Dürfen Gäste aus den besonders betroffenen Gebieten derzeit überhaupt reisen?
Die Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierung gilt bis auf Weiteres ausschließlich für das Gebiet der Kreise Gütersloh und Warendorf. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen, Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche, sofern die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde diese nicht ausdrücklich genehmigt hat, sind lediglich im Geltungsbereich dieser Verordnung unzulässig.
Eine Ausreise bzw. Urlaub in Österreich sind daher – nach dieser Verordnung – nicht untersagt. Bitte um Beachtung der Empfehlung der Landessanitätsdirektion (siehe oben).
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Dazu auch ein aktuelles Statement der Österreich Werbung:
Gäste aus dem Kreis Gütersloh und dem Kreis Warendorf können derzeit nach Österreich einreisen. Wir raten Gästen aus den betroffenen Kreisen dennoch, sich mit der gebuchten Unterkunft in Verbindung zu setzen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
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Wenn Gäste anreisen wollen, aber nicht können: Sind Stornogebühren zulässig?
Sobald Gäste aufgrund einer behördlichen Anordnung (Aus- und Einreise sowie Verkehrsbeschränkungen) nicht anreisen können – liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit aufgrund von höherer Gewalt vor, die zu einer Aufhebung des Vertrages berechtigt. Der Vertrag ist rückabzuwickeln – kein Entgelt ist zu leisten.
Liegen diese Voraussetzungen – wie im gegenständlichen Fall – nicht vor, sind Stornogebühren zu leisten. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Regierung empfiehlt, die betroffenen Gebiete nicht zu verlassen – daher wäre eine Kulanzlösung für die betroffenen Gäste zu überlegen.
Muss ich Gäste aus den betroffenen Gebieten, die bereits bei mir zu Gast sind, weiter beherbergen? Und was, wenn sie ihren Urlaub aufgrund der Situation in ihrer Heimat verlängern wollen?
Es gibt keinen Grund, Gäste aus diesen Gebieten zu stigmatisieren. Möchten diese Gäste den Urlaub verlängern und hat der Beherberger Kapazitäten, dann kann er diese weiter beherbergen.
Wie soll ich mit Gästen umgehen, die trotz Lockdown in ihrem Heimatbezirk (aktuell z.B. Gütersloh) ihren Urlaub wie geplant antreten wollen?
Im Gegensatz zu einer Verkehrsbeschränkung sind die Einwohner von Gütersloh und Warendorf berechtigt auszureisen. Es gibt in Österreich keine rechtliche Grundlage, auf Basis derer von diesen Gästen die Erfüllung bestimmter Auflagen (wie ein negativer Test) verlangt werden könnte. Die AGBH sehen im § 15.5 vor, dass der Beherberger berechtigt ist, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen – insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird.
Besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gast an Covid-19 erkrankt ist, würden wir davon abraten, den Gästen aus Gütersloh die Beherbergung zu verweigern. Wenn der Hotelier trotzdem den Vertrag auflösen möchte, wäre er einer möglichen Klage auf Schadenersatz ausgesetzt und die Auflösung würde in seinem Risikobereich liegen. Wir raten daher den Hoteliers zu einer gütlichen Einigung.
Käme es jedoch durch den Gast aus Gütersloh zu einer Ansteckung eines anderen Gasts oder Mitarbeiters in einem österreichischen Hotel und hat der Gast aus Gütersloh darauf vertraut, dass er nicht mit Covid-19 angesteckt sei, obwohl er Anlass gehabt hätte, sich darüber zu vergewissern (es werden in den betroffenen Regionen derzeit angeblich kostenlose COVID-19-Tests angeboten), dann ist er – unter Umständen – nach StGB strafbar.
Es ist daher immer wichtig, an die Eigenverantwortung zu appellieren. Eventuell könnte zum Schutz des Beherbergers, seiner Mitarbeiter und anderen Gäste dem Gast eine kostenfreie Umbuchung angeboten werden.